Der schma­le Grat zwi­schen “Green Claims” und “Green Washing”

Nach­hal­tig­keit und Umwelt­schutz wer­den immer bedeut­sa­mer. Unter­neh­men neh­men dies zum Anlass, ihre Waren und Dienst­leis­tun­gen mit ent­spre­chen­den Hin­wei­sen bzw. Aus­lo­bun­gen zu bewer­ben. Eigen­schaf­ten mit Bezug auf Nach-hal­tig­keit, Umwelt­schutz und Kli­ma­neu­tra­li­tät kommt des­halb mehr und mehr absatz­för­dern­de Wir­kung zu. Unge­ach­tet des­sen ver­lei­hen sie Unter­neh­men ein posi­ti­ves Image.

Aller­dings ist bei der Ver­wen­dung der­ar­ti­ger werb­li­cher Aus­sa­gen Vor- und Umsicht gebo­ten. Die Gren­ze zwi­schen zuläs­si­gen „Green Claims” und unzu­läs­si­gem „Green­wa­shing” ist schmal. Die Recht­spre­chung und die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen für „Green Claims” wer­den immer aus­dif­fe­ren­zier­ter. Um ihnen zu genü­gen, müs­sen Unter­neh­men viel­fäl­ti­ge Spiel­re­geln beachten.

Ande­ren­falls dro­hen Bean­stan­dun­gen. Hier­mit gehen nicht nur erheb­li­che Kos­ten ein­her. Viel­mehr kann damit sehr häu­fig auch ein erheb­li­cher Repu­ta­ti­ons­ver­lust ver­bun­den sein. Dr. Andre­as Tor­ka und Hen­rik Stef­fen Becker — bei­de sind Fach-anwäl­te für gewerb­li­chen Rechts­schutz – erläu­tern Ihnen anhand prak­ti­scher Bei­spie­le, wie Sie mög­lichst rechts­kon­form mit Nach­hal­tig­keit, Umwelt­schutz und Kli­ma­neu­tra­li­tät werben.

Da die Plät­ze begrenzt sind, bit­ten wir um vor­he­ri­ge Anmel­dung per Email an tanja.​maerten@​rittershaus.​net